Videokameras sind inzwischen sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich zu einem allgegenwärtigen Phänomen geworden und geben nach wie vor Anlass zu zahlreichen Diskussionen.
Befürworter argumentieren, dass die Videoüberwachung des öffentlichen Raums vor allem der Sicherheit dient. Da jedoch eine Vielzahl von unbestimmten Personen betroffen sind, die sich im überwachten Raum bewegen, handelt es sich um einen Eingriff in deren persönliche Freiheit. Deshalb dürfen mit einer Videoüberwachung die Rechte auf Achtung der Privatsphäre, der Bewegungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit nur unter klar festgelegten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
Aufgrund der Wichtigkeit des Themas und der europaweiten Brisanz hat der Europäische Datenschutz Ausschuss (EDSA) eine Richtlinie bezüglich Datenverarbeitungen durch Videoüberwachungen erlassen. Diese soll Klarheit schaffen bezüglich datenschutzrechtlichen Fragestellungen und die Anwendung der Datenschutzgesetzgebung auf Videoüberwachungen europaweit vereinheitlichen. Aus diesem Grunde orientiert sich die Datenschutzstelle auch an den vom EDSA vorgegebenen Grundsätzen.
Im Folgenden wird auf die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen detailliert eingegangen.