-
Dashcams
Die Technik und Digitalisierung dringt in immer mehr Lebensbereiche vor. So sind auch Fahrzeuge nicht mehr nur mechanisch funktionierende Fortbewegungsmittel, sondern mit umfassender Elektronik und Sensoren ausgestattet. Darunter fallen nicht zuletzt auch Kameras aller Art, wie etwa Rückfahrkameras, die beim Einparken unterstützen. Diese Kameras sind jedoch regelmässig derart ausgestaltet, dass sie datenschutzrechtlich wenig bedenklich sind. Anders ist dies bei den sogenannten Dashcams zu beurteilen. Deren Zweck besteht gerade darin, das Umfeld des Autos aufzuzeichnen, um die Aufnahmen bei Vorfällen (z. B. Unfällen, Sachbeschädigungen etc.) zu verwenden. Das Aufnehmen des öffentlichen Raumes ist dabei nicht unproblematisch. Ob die Aufnahmen über eingebaute Kameras oder am Armaturenbrett angebrachte Dashcams oder auf andere Art erfolgt, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht irrelevant. Die rechtliche Beurteilung ist bei jedem Kameratyp dieselbe:
- Aufnahmen, welche zum ausschliesslich persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind, sind von der DSGVO und dem DSG ausgenommen. Vorausgesetzt, die Aufnahmen werden nicht weitergegeben oder veröffentlicht. Der Zweck für den ausschliesslich persönlichen oder familiären Gebrauch muss plausibel sein.
- Aufnahmen, welche zum Zwecke der Beweissicherung getätigt werden, implizieren eine Weitergabe der Daten an Behörden (Polizei) oder Versicherungsgesellschaften. Diese fallen daher unter den Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG. Eine klassische Dashcam erfüllt regelmässig diese Voraussetzung.
Sind DSGVO und DSG anwendbar wie im Fall einer klassischen Dashcam, so folgt die rechtliche Prüfung den nachstehenden Schritten:
- Das Aufnehmen des öffentlichen Raumes (Strasse, Parkplätze, Bürgersteige etc.) ist zulässig, wenn sie durch eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt werden kann. Bei privaten Personen ist hierfür Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO einschlägig. Die Beweissicherung bei Unfällen stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Bestimmung dar.
- Das anlasslose Aufzeichnen des Verkehrs und des öffentlichen Raumes kann hingegen nicht von einem berechtigten Interesse gedeckt sein und ist somit nicht zulässig. Das berechtigte Interesse beschränkt sich in der Regel auf Vorfälle, die zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen relevant sein können. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit beschränkt sich daher auf die Sekunden vor, während und kurz nach einem Vorfall (z. B. Unfall oder Einbruch in ein Fahrzeug). Im Sinne des technischen Datenschutzes ist dabei sicherzustellen, dass der Vorgang des Überspielens der Aufnahmen (Ringspeicher) automatisch und ausserhalb des Wirkungsbereichs des Verantwortlichen vorgenommen wird. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Aufnahmen nicht zweckentfremdet genutzt werden können. Weitere Möglichkeiten, die allenfalls zielführend sind, sind technische Massnahmen wie Verpixelung und keine Möglichkeit der manuellen Aktivierung der Dashcam.
- Das grösste datenschutzrechtliche Hindernis für die Zulässigkeit einer Dashcam ist die Informationspflicht, der jeder Verantwortliche unterliegt. Demnach sind betroffene Personen bei Erhebung der Daten über gewisse Punkte zu informieren. Da ein Unfall jedoch nicht voraussehbar ist, ist es praktisch unmöglich, dieser Informationspflicht vor oder während dem Aufzeichnen nachzukommen.
Aus diesen Gründen sieht die Datenschutzstelle Dashcams als praktisch unzulässig an.
-
Wildtierkameras
Wie sich aus dem Namen erkennen lässt, ist der Zweck von Wildtierkameras Wildtiere zu erfassen. Da die Aufnahmen regelässig mit Bewegungssensoren ausgelöst werden, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass z. B. auch Personen erfasst werden. Dieser Umstand birgt eine Datenschutzproblematik, die folgend näher erläutert werden soll.
- Zunächst stellt sich die Frage, ob die Aufnahmen unter die Datenschutzgesetzgebung fallen. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSGVO) Anwendung findet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Urteil des EuGH im Fall Ryneš zu berücksichtigen. Demnach können (fix installierte) Kameras, welche öffentlich zugänglichen Raum erfassen, nicht unter diese Haushaltsausnahme fallen. Bereiche, welche klassischerweise von Wildtierkameras erfasst werden, sind naturgemäss öffentlich zugänglich. So ist z. B. Wald grundsätzlich öffentlich zugänglich, unabhängig davon, ob dieser im Eigentum von Privaten oder der öffentlichen Hand ist (Art. 15 Abs. 1 Waldgesetz).
- Auch Datenverarbeitungen durch Wildtierkameras müssen sich auf eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen. Für Private ist diese Grundlage regelmässig in Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO zu finden. Demnach muss ein berechtigtes Interesse begründet werden. Dies kann durch das Interesse an der Natur und Tierverhalten durchaus gegeben sein.
- In einem weiteren Schritt ist schliesslich eine Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen dem berechtigten Interesse und den Rechten Betroffener vorzunehmen. Dabei ist insbesondere der erfasste Bereich, die Ausrichtung der Kamera und die Frequentierung von Dritten zu berücksichtigen.
- Schliesslich, auch in Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung, sind technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen und Kameras beispielsweise so auszurichten, dass sie möglichst zielgerichtet für die Zweckerreichung eingesetzt werden aber gleichzeitig unbeteiligte Dritte möglichst wenig tangieren. Ebenso sind bei einer Auswertung der Aufnahmen identifizierbare Personen zeitnah unkenntlich zu machen oder unwiderruflich zu löschen.
- Ist eine Wildtierkamera gemäss dieser Prüfung als zulässig zu betrachten und wird sie entsprechend in Betrieb genommen, sind zudem die Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) zu berücksichtigen. Hierzu hat sich in der Praxis das Anbringen eines Piktogramms mit den nötigen Informationen bewährt. Dieses ist so zu platzieren, dass die Betroffenen die Informationen erhalten, bevor sie den überwachten Bereich betreten. Die DSS stellt ein Muster für ein Piktogramm zur Verfügung.
- Da es sich um eine Beobachtung von öffentlich zugänglichem Raum handelt, sind Wildtierkameras auch bei der Datenschutzstelle meldepflichtig (Art. 5 Abs. 7 DSG). Weitere Informationen bezüglich Meldepflicht finden Sie hier.
Beispiel: Zur Überwachung von Wildwanderrouten in einem Waldstück soll eine Wildtierkamera platziert werden. Um dies datenschutzkonform auszugestalten, ist insbesondere darauf zu achten, dass die Kamera abseits von Wanderwegen angebracht ist und keine von Menschen regelmässig frequentierten Bereiche erfasst. Auch die Höhe und Ausrichtung ist zu berücksichtigen. So kann es ausreichend sein, wenn die Kamera lediglich auf Knie- oder Hüfthöhe angebracht wird und der Fokus nach unten gerichtet ist. Darüber hinaus muss auf die Kamera entsprechend hingewiesen werden (Piktogramm). Zudem ist sie bei der Datenschutzstelle meldepflichtig. Kameras sind nicht meldepflichtig, wenn sie in aktiven Winterruhezonen (Art. 4 Abs. 1 Verordnung über die Winterruhezonen für Wildtiere) betrieben werden.