Die meisten Menschen verfügen heute über digitale Geräte wie Computer, Tablets oder Smartphones. Darauf speichern sie unzählige elektronische Daten in Form von Fotos, Videos, Tonaufnahmen u.ä. Des Weiteren besitzen fast alle diverse E-Mail-Konten, Profile in sozialen Medien, Benutzerkonten in Online-Shops, Abonnemente etwa von Online-Zeitungen oder Streaming-Diensten, E-Banking-Anwendungen etc., worüber ebenfalls zahlreiche ihrer Daten im Internet bzw. auf externen Servern gespeichert werden. Der Überblick geht schnell verloren und würde man jemanden spontan darauf ansprechen, welche Online-Konten er oder sie besitzt, wären wohl die meisten mit einer abschliessenden Aufzählung überfordert.
Im Sinne der eigenen Organisation, aber insbesondere in Hinblick auf eine Vorsorge für den Fall, dass man nicht mehr selbst in der Lage ist, diese Daten zu verwalten, sollte der digitale Daten- und Konten-Besitz organisiert und geregelt werden.1 Das Datenschutzrecht greift zwar bei verstorbenen Personen und ihrem digitalen Nachlass nicht mehr direkt, das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Person geht aber bis zu einem gewissen Grad auch über ihren Tod hinaus, das heisst, sie kann Vorkehrungen dafür treffen.
1Der Einfachheit halber betrachten die folgenden Ausführungen insbesondere den Fall, dass die betroffene Person verstirbt und sich die Erben um ihren digitalen Nachlass kümmern müssen. Selbstverständlich gelten die Ausführungen aber auch für eine Vorsorge für den Fall, dass die betroffene Person zwar nicht verstirbt, aber nicht mehr fähig oder willens ist, sich selbst um ihre digitalen Daten zu kümmern. |
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Allgemeine Informationen
Was gehört zum digitalen Nachlass und wer erbt ihn?
Zum digitalen Nachlass gehören einerseits alle Daten auf den elektronischen Endgeräten des Erblassers/der Erblasserin. Andererseits gehören dazu auch alle im Internet in seinen/ihren diversen Online-Konten gespeicherten Daten sowie seine/ihre online abgeschlossenen Verträge (z.B. E-Mail-Konten, Profile in sozialen Medien oder Dating-Portalen, Benutzerkonten in Online-Shops, für Online-Zeitungen, bei Streaming-Diensten oder in E-Banking-Anwendungen, selbstverwaltete Webseiten und Domains, Kryptowährungen und Wallets etc.).
Der Übertrag der digitalen Daten auf den Endgeräten des Erblassers/der Erblasserin auf die Erben ist dabei nach Erbrecht geregelt und zumeist relativ einfach (z.B. Fotos, Textdateien, Audiodateien etc.). Obwohl Erben grundsätzlich auch berechtigt sind, die Online-Konten des Erblassers/der Erblasserin einzusehen und zu verwalten,1 gestaltet sich der Übertrag bzw. die Verwaltung der darin online gespeicherten Daten häufig schwieriger (z.B. Fotos, Blog-Einträge, aber auch Zahlungsinformationen etc.). Dies insbesondere dann, wenn die Konten oder die Zugangsdaten zu den Konten nicht bekannt sind, sich manche Internet-Dienste weigern, vollständigen Zugang zu gewähren, oder wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) solcher Dienste beispielsweise einen Verzicht auf allfällige Urheberrechte an den darin gespeicherten Daten vom Erblasser/von der Erblasserin verlangten und die Daten somit gar nicht vererbbar sind2. Davon abgesehen treten die Erben auch die Rechtsnachfolge des Erblassers/der Erblasserin in seinen/ihren online geschlossenen Verträgen an. Da die wenigsten Verträge mit dem Tod einer Person enden, laufen sie auch nach deren Ableben unverändert weiter. Im Fall von kostenpflichtigen Lizenzen und Abonnementen haben die Erben deshalb womöglich ein grosses Interesse daran, diese baldmöglichst zu kündigen.
Bei digitalen E-Books handelt es sich um nicht-übertragbare, einfache Nutzungsrechte und kein Eigentum, sodass sie im Gegensatz zu realen Büchern keine Vermögenswerte darstellen, die vererbt werden können. Ähnliches kann je nach Anbieter und AGB auch für online erworbene digitale Musik-Dateien gelten. Was kann im Testament oder per Vollmacht geregelt werden?
Es ist möglich via Testament oder Erbvertrag festzulegen, wer die Erben des digitalen Nachasses sein sollen und/oder wer dafür als Nachlassverwalter eingesetzt werden soll. Die Bestimmung des Nachlassverwalters kann auch mittels einer speziellen Vollmacht für eine bestimmte Vertrauensperson erfolgen. Ausserdem kann in einem Testament, Erbvertrag oder in einer Vollmacht auch konkret bestimmt werden, was mit den verschiedenen Daten zu geschehen hat (z.B. Löschung, Übertragung an bestimmte Personen etc.). Wichtig ist dabei jedoch stets die Beachtung der Formvorschriften für das Abfassen eines gültigen Testaments, Erbvertrags oder einer Vollmacht über den Tod hinaus.
Was sollte zur Vorbereitung des digitalen Nachlasses bzw. der Verwaltung digitaler Daten und Online-Konten durch Dritte getan werden?
Damit die Erben bei der Verwaltung des digitalen Nachlasses nicht auf allzu grosse Schwierigkeiten stossen, sollte die Vorbereitung durch den Erblasser/die Erblasserin insbesondere folgende Dinge umfassen:
- Liste aller Online-Konten: Es sollte eine übersichtliche Liste mit sämtlichen Online-Konten erstellt und stets aktuell gehalten werden.
- Zugangsdaten: Es empfiehlt sich zudem, für jedes Online-Konto die Zugangsdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Benutzername, Passwort) auf der Liste zu notieren.
- Anweisungen: In der Liste kann auch festgehalten werden, was mit den Online-Konten und den darin enthaltenen Daten im Ernstfall geschehen soll (z.B. Löschung, Übertragung an bestimmte Personen etc.).
- Sichere Hinterlegung und Information der Erben bzw. einer Vertrauensperson: Die Liste der Online-Konten und Zugangsdaten sollte an einem geeigneten sicheren Ort hinterlegt werden (z.B. Safe, Dokumentenmappe etc.). Als technische Alternative kann statt der Liste auch ein Passwort-Manager verwendet werden, in dem die gesamten Zugangsdaten verwaltet werden. Wichtig ist, dass den Erben oder einer Vertrauensperson mitgeteilt wird, wo sich die Liste bzw. die Zugangsdaten befinden und wie sie sich im Ernstfall Zugang dazu verschaffen können.
Daneben kann in einigen Diensten (z.B. Google, Facebook, Instagram) auch bereits vorsorglich durch den Erblasser/die Erblasserin selbst festgelegt werden, was mit dem Online-Konto und den Daten darin im Ernstfall zu geschehen hat (Löschung, Information und Zugang für bestimmte Personen, Gedenkzustand etc.).
Detailliertere Ausführungen zu den empfohlenen Vorsorgemassnahmen finden sich in der Checkliste für die digitale Vorsorge.
Was passiert, wenn ich mich nicht mehr in meine Online-Konten einlogge?
Grundsätzlich ist dies sehr unterschiedlich je nach Dienst. Bei den meisten passiert zunächst gar nichts. Auch kostenpflichtige Abonnements-Dienste laufen meist einfach weiter. Viele Dienste schicken nach einiger Zeit Aufforderungen, sich erneut einzuloggen, und/oder deaktivieren die Konten nach einem gewissen Zeitraum. Ob die Daten dann aber auch endgültig gelöscht werden, bleibt häufig unklar. Im Falle von Google lässt sich mittels eines Kontoinaktivität-Managers steuern, dass nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Monaten und mehreren Aufforderungen zum erneuten Log-In zuvor bestimmte Personen darüber benachrichtigt werden und allenfalls Zugang zum Konto und den Daten erhalten.
Können meine Erben oder eine bevollmächtigte Vertrauensperson meine Online-Konten nach meinem Ableben löschen lassen? Was passiert mit den Daten darin?
Wenn Erben bzw. eine bevollmächtigte Person über die Zugangsdaten zu den Online-Konten verfügen, können Sie diese und die Daten darin einfach aufrufen und verwalten bzw. löschen. Ist dies nicht der Fall, sind sie gezwungen, sich direkt an die Dienste zu wenden. Diese behandeln solche Ansuchen jeweils unterschiedlich. Wenn Erben bzw. Bevollmächtigte jedoch die von den Diensten geforderten Unterlagen (z.B. Todesschein (Sterbeurkunde), Einantwortungsurkunde (Erbschein), Vollmacht, Identitätsbescheinigung u.ä.) einreichen, können Online-Konten in den meisten Fällen deaktiviert und/oder gelöscht werden.3 Im Fall von Facebook und Instagram gibt es auch die Möglichkeit, ein Konto in den Gedenkzustand zu versetzen, sodass es nicht vollständig gelöscht wird.
Etwas komplizierter gestaltet sich die Frage, ob die Erben bzw. die bevollmächtigte Person Zugriff auf die Daten in den Online-Konten bekommen, da dies rechtlich noch nicht vollständig geklärt ist. Einerseits ist das Erbrecht von Land zu Land unterschiedlich und Online-Dienste häufig in einem anderen Staat ansässig wie ihre Nutzer. Andererseits hat die Leit-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs zu Facebook zwar insofern Klarheit geschaffen, dass die Rechtsnachfolge in einen Nutzungsvertrag auch den Zugang zum Benutzerkonto umfasst und weder Fernmeldegeheimnis noch Datenschutz dem entgegenstehen.4 Dennoch muss sich erst weisen, wie dies nun von den Internet-Diensten umgesetzt wird, müssen sie doch gleichzeitig auch sicherstellen, dass damit kein Missbrauch betrieben wird. Viele Dienste stellen den Erben oder bevollmächtigten Personen jedoch zumindest eine Kopie der Daten in den Konten zur Verfügung oder gewähren ihnen für eine gewisse Zeit Zugang dazu, sodass die Daten noch kopiert werden können, bevor die Online-Konten deaktiviert bzw. gelöscht werden.
Sehr übersichtliche Erläuterungen und nützliche Hinweise finden sich auch in der Broschüre der ISPA „Digitaler Nachlass – Was passiert mit digitalen Daten und Konten, wenn jemand stirbt? Ein Überblick.“
1Urteil vom 12.07.2018 des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), III ZR 183/17.
2Das Urheberrecht schützt Werke im Sinne von geistigen Schöpfungen mit individuellem Charakter. Dieses Kriterium erfüllen jedoch nur die wenigsten Schnappschüsse, Selfies, Ferienfotos oder Amateurvideos.
3Die Prüfung der Unterlagen durch die Dienste kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine kurzfristige Löschung der Konten ist daher oftmals nicht möglich.
4Urteil vom 12.07.2018 des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), III ZR 183/17.
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Checkliste für die digitale Vorsorge
Zur besseren eigenen Organisation, aber insbesondere zur Vorbereitung der (Nachlass-)Verwaltung Ihrer digitalen Daten durch eine bevollmächtigte Vertrauensperson bzw. Ihre Erben, empfehlen sich folgende Vorsorgemassnahmen:
- Erstellen Sie eine Liste all Ihrer Online-Konten im Internet. Dies umfasst E-Mail-Konten, Profile in sozialen Medien oder Dating-Portalen, Benutzerkonten in Online-Shops, Abonnemente etwa von Online-Zeitungen oder Streaming-Diensten, E-Banking-Anwendungen, Blog-Portale, selbstverwaltete Webseiten und Domains, Kryptowährungen und Wallets etc. Es finden sich zahlreiche Musterbeispiele solcher Listen im Internet.
- Halten Sie diese Liste stets aktuell. Fügen Sie neue Online-Konten hinzu und lösen Sie allfällig nicht mehr benötigte Online-Konten von Zeit zu Zeit auf und nehmen Sie sie von der Liste.
- Notieren Sie zu jedem Online-Konto Ihre Zugangsdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Benutzername, Passwort), mindestens aber Ihren Benutzernamen bzw. die mit dem Konto verbundene E-Mail-Adresse.
- Legen Sie fest, was mit den jeweiligen Online-Konten bzw. den Daten darin im Ernstfall zu geschehen hat: Erhaltung, Löschung, Archivierung oder Übertragung an bestimmte Personen.
- Führen Sie die Liste physisch in Papierform oder speichern Sie sie elektronisch auf einem passwortgeschützten USB-Stick. Hinterlegen Sie die Liste bzw. den USB-Stick an einem geeigneten sicheren Ort (z.B. Safe, Dokumentenmappe etc.). Als technische Alternative kann dafür auch ein Passwort-Manager mit nur einem zentralen Haupt-Passwort verwendet werden.
Da sich die Liste der Online-Konten und Zugangsdaten regelmässig ändern kann, sollte diese nicht selbst in ein Testament, einen Erbvertrag oder eine Vollmacht integriert werden, sondern es sollte nur darauf verwiesen werden und der Zugriff darauf für den Ernstfall sichergestellt werden. - Informieren Sie Ihre Erben/eine Vertrauensperson über die Existenz und den Aufbewahrungsort der Liste bzw. des USB-Sticks und geben Sie ihnen/ihr gegebenenfalls das Passwort dafür bekannt. Im Falle der Benützung eines Passwort-Managers sind die Erben/die Vertrauensperson über diese Tatsache sowie das zentrale Haupt-Passwort zu informieren. Geben Sie den Erben/der Vertrauensperson auch die Zugangsdaten zu Ihren elektronischen Geräten bekannt (Computer, Tablet, Smartphone etc.).
Die Zugangsdaten/Passwörter für die elektronischen Geräte, den USB-Stick oder den Passwort-Manager des Erblassers/der Erblasserin könnten zum Beispiel in Testament, Erbvertrag oder Vollmacht integriert oder an einem sonstigen geeigneten sicheren Ort hinterlegt werden. Sie müssen – abgesehen vom Vorsorgefall – nicht schon zu Lebzeiten an die Erben bzw. eine Vertrauensperson kommuniziert werden. - Legen Sie allenfalls in einem Testament, Erbvertrag oder mittels spezieller Vollmacht fest, wer sich um Ihren digitalen Nachlass bzw. um die Verwaltung Ihrer digitalen Daten im Ernstfall kümmern soll. Beachten Sie dabei die Formvorschriften.
- Wenn und soweit es der genutzte Online-Dienst erlaubt, legen Sie vorsorglich selbst fest, was mit Ihrem Online-Konto und den Daten darin im Ernstfall zu geschehen hat. So kann etwa via Kontoinaktivitäts-Manager von Google festgelegt werden, wer ab einer bestimmten Inaktivitäts-Dauer darüber informiert werden und eventuell Zugriff auf das Konto erhalten soll, oder dass das Konto gänzlich gelöscht werden soll. Auch bei Facebook oder Instagram kann definiert werden, dass das Konto nach dem eigenen Ableben gelöscht oder in einen Gedenkzustand versetzt werden soll und wer der Nachlasskontakt dafür ist.
- Daten, von denen Sie nicht möchten, dass andere sie je einsehen, sollten Sie von Zeit zu Zeit auf Ihren Endgeräten und in Ihren Online-Konten löschen (z.B. bestimmte Fotos oder E-Mails).
- Erstellen Sie eine Liste all Ihrer Online-Konten im Internet. Dies umfasst E-Mail-Konten, Profile in sozialen Medien oder Dating-Portalen, Benutzerkonten in Online-Shops, Abonnemente etwa von Online-Zeitungen oder Streaming-Diensten, E-Banking-Anwendungen, Blog-Portale, selbstverwaltete Webseiten und Domains, Kryptowährungen und Wallets etc. Es finden sich zahlreiche Musterbeispiele solcher Listen im Internet.
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Checkliste für Hinterbliebene
Als (Nachlass-)Verwalter oder Erbe digitaler Daten steht man bei der Abwicklung eines digitalen Nachlasses häufig vor einer grossen und zeitraubenden Aufgabe: Insbesondere Online-Konten müssen zunächst gefunden, laufende Verträge gekündigt, Daten allenfalls übertragen, und die Konten schliesslich deaktiviert oder gelöscht werden. Je nach Vorbereitung durch den Erblasser/die Erblasserin empfiehlt sich dabei folgendes Vorgehen:
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über die elektronischen Geräte des Erblassers/der Erblasserin sowie über seine/ihre Online-Konten. Falls vorhanden konsultieren Sie dazu die von ihm/ihr erstellte Liste seiner/ihrer Online-Konten. Idealerweise sind darauf auch die Zugangsdaten zu den jeweiligen Online-Konten hinterlegt, damit Sie sich einfach Zugang verschaffen und die geplanten Kündigungen, Übertragungen, Löschungen etc. vornehmen können. Allenfalls hat der Erblasser/die Erblasserin einen Passwort-Manager benützt, dessen Haupt-Passwort Ihnen bekannt sein bzw. mitgeteilt werden sollte.
- Auf der Liste könnten ausserdem Anweisungen des Erblassers/der Erblasserin stehen, was mit den Konten und den darin gespeicherten Daten nach seinem/ihrem Ableben geschehen soll (z.B. Erhaltung, Löschung, Archivierung oder Übertragung an bestimmte Personen). Liegen Ihnen die Zugangsdaten vor, setzen Sie diese Anweisungen entsprechend um.
- Falls Ihnen die Zugangsdaten nicht bekannt sein sollten, nehmen Sie mit den Diensten der Online-Konten (soweit bekannt oder vermutet1) Kontakt auf (oder folgen Sie dem standardisierten Verfahren dieser Dienste) und reichen Sie die geforderten Unterlagen ein (z.B. Todesschein (Sterbeurkunde), Einantwortungsurkunde (Erbschein), Vollmacht, Identitätsbescheinigung u.ä.). So kann Ihnen entweder Zugang gewährt oder das Online-Konto gelöscht werden. Zumindest letzteres sollte in den meisten Fällen relativ unproblematisch sein, kann aber wegen der Prüfung der Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen.
- Gewisse Dienste wie Facebook oder Instagram bieten zudem die Möglichkeit, das Benutzerkonto einer verstorbenen Person nicht zu löschen, sondern in einen Gedenkzustand zu versetzen.
Priorisieren Sie die Auflösung bzw. Löschung von Online-Konten kostenpflichtiger Abonnements und Dienstleistungen wie etwa von Online-Zeitungen oder Streaming-Diensten. Diese laufen sonst ungehindert weiter und verursachen fortlaufende Kosten. 1Eine zentrale Rolle bei der Auffindung von Online-Konten einer verstorbenen Person kommt jeweils ihren E-Mail-Konten zu, da über diese auch die meisten Verträge mit anderen Online-Diensten laufen. Darüber hinaus können mit den E-Mail-Konten vielfach auch Passwörter zurückgesetzt werden. Davon abgesehen kann die Suche im Internet nach dem Namen (oder Namenskürzeln etc.) des/der Verstorbenen sowie die Befragung von dessen/deren Freunden und Verwandten zu seinen/ihren Online-Aktivitäten Aufschluss über allfällige Online-Konten bringen.