Wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO erforderlich. Nationale Datenschutzbehörden können in Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) Listen der Fälle bereitstellen, in denen eine Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend erforderlich ist.
Die Datenschutzstelle hat heute die gemäss den Vorgaben des EDSA überarbeitete definitive Liste zur Datenschutz-Folgenabschätzung online gestellt.
Im Weiteren finden Sie hier Informationen zu frei zugänglichen und kostenlosen Werkzeugen der französischen und britischen Datenschutzaufsichtsbehörde zur Durchführung einer DSFA.