Immer wieder erhält die Datenschutzstelle Anfragen zum Gebrauch von Kontaktdaten für Direktwerbung. Da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hierzu relativ wenig konkrete Anhaltspunkte liefert, besteht immer wieder Unsicherheit darüber, was genau erlaubt ist und was nicht.
Grundsätzlich kann sich Direktwerbung entweder auf eine ausdrückliche Einwilligung stützen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a DSGVO) oder aber auf das berechtigte Interesse des Werbenden (Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO). Im zweiten Fall ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen Werbendem und Betroffenem vorzunehmen und dabei die vernünftige Erwartungshaltung von letzterem miteinzubeziehen. Einen entscheidenden Unterschied macht, ob es sich beim Betroffenen um einen Bestandskunden oder um einen Neukunden handelt. Unabhängig von der rechtlichen Grundlage obliegen dem Werbenden aber immer diverse Informationspflichten.
Wie sich die Situation in den verschiedenen Kommunikationskanälen darstellt und welche Bedingungen jeweils gelten, kann hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle nachgelesen werden. Ebenso finden sich dort auch Möglichkeiten, wie sich Betroffene gegen unerwünschte Werbung wehren können.