Wenn das Einholen einer Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht praktikabel ist, keine eigentliche Vertragserfüllung stattfindet und kein gesetzliches Erfordernis vorliegt, dann greifen Verantwortliche immer wieder auf ihr berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO zur Rechtfertigung einer Datenverarbeitung zurück. Dieses berechtigte Interesse ist zwar sehr offen formuliert und eignet sich daher als Begründung der Rechtmässigkeit von unterschiedlichsten Datenverarbeitungen. Gerade weil es aber so wenig bestimmt ist, ist seine Anwendung umso strenger zu beurteilen und nur nach einer eingehenden Interessenabwägung zwischen dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der betroffenen Person allenfalls erlaubt.
Was alles unter das berechtigte Interesse gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO fallen kann und wie genau eine damit zusammenhängende Interessenabwägung zu erfolgen hat, kann hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle nachgelesen werden.