Die Minimierung von Datenverarbeitungen ist eines der zentralen Prinzipien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Insbesondere ist auch bei der Erfassung von personenbezogenen Daten schon darauf zu achten, dass nur die wirklich erforderlichen Daten erhoben und verarbeitet werden. Dies lässt sich zunächst über eine entsprechende Begrenzung der Kategorien von zu erhebenden Daten erreichen, kann darüber hinaus aber auch dadurch erzielt werden, dass unnötige Datensätze von vornherein vermieden werden. Gerade in Ausschreibungsverfahren, in denen sich Betroffene um Immobilien, Wohnungen, Arbeitsstellen, Wettbewerbe oder ähnliches bewerben können, kann mit letzterem Vorgehen bereits eine erhebliche Reduktion unnötiger Datenverarbeitungen erreicht werden.
Aus diesem Grund hat die Datenschutzstelle am Beispiel ihrer Informationen zum «Datenschutz für Vermieter» auf ihrer Internetseite einen entsprechenden praktischen Hinweis ergänzt. Es handelt sich um eine einfache, pragmatische und datenschutzkonforme Möglichkeit, die umfangreiche Datenverarbeitung (in diesem Fall) durch Vermieter, aber auch Verkäufer, Makler und Immobilienunternehmen im Sinne der Datenminimierung von vornherein zu begrenzen. Weiteres zu diesem Vorgehen kann neu hier nachgelesen werden.