Gemäss Art. 45 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann die EU-Kommission für Drittstaaten (und internationale Organisationen) so genannte Angemessenheitsbeschlüsse erlassen, um den Transfer personenbezogener Daten aus dem EU/EWR-Raum in diese Länder zu vereinfachen bzw. demjenigen innerhalb des EU/EWR-Raums gleichzustellen. Mit solch einem Beschluss wird signalisiert, dass das Datenschutzniveau im betreffenden Land gleichwertig wie dasjenige im EU/EWR-Raum ist. Die EU-Kommission muss solche Angemessenheitsbeschlüsse allerdings regelmässig überprüfen und bestätigen. Dies hat sie nun für die Länder Andorra, Argentinien, die Färöer Inseln, Guernsey, die Isle of Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und Uruguay getan, wodurch deren Angemessenheitsbeschlüsse in Kraft bleiben und die Übermittlung personenbezogener Daten dorthin weiterhin unproblematisch erfolgen kann. Die Angemessenheitsbeschlüsse für diese Länder waren allesamt noch nach der alten, von der DSGVO ersetzten europäischen Datenschutzrichtlinie erlassen worden.
Für Liechtenstein besonders relevant ist der Angemessenheitsbeschluss für die Schweiz, da ein reger Austausch personenbezogener Daten zwischen Organisationen in den beiden Ländern erfolgt, die Schweiz aus EU/EWR-Perspektive jedoch als Drittland gilt. Die Datenschutzstelle ist daher erleichtert, dass der fragliche Datentransfer in die Schweiz auch künftig ohne grössere Schwierigkeiten erfolgen kann.
Die vollständige Pressemeldung der EU-Kommission kann hier aufgerufen werden. Ausführliche Informationen zum Instrument der Angemessenheitsbeschlüsse finden sich hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle.